Die Frage, ob das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis eine sog. Schlussformel/Abschlusssatz (z.B. „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“) zu enthalten hat, welche in der Praxis in verschiedenen Formen - als „Bedauernsformel“, „Dankesformel“ und/oder „Wünscheformel“ anzutreffen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach dem Standpunkt des Bundesarbeitsgerichts umfasst der gesetzliche Zeugnisanspruch derartige Schlusssätze nicht, vielmehr handelt es sich, sofern der Arbeitgeber tatsächlich derartige Erklärungen in das Arbeitszeugnis aufnimmt, um die Äußerung persönlicher Empfindungen, auf welche der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe. Demgegenüber umfasst nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10, NZA-RR 2011, 123 ff.) der Anspruch auf Zeugniserteilung ohne weiteres auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit; eine solche Höflichkeit sei „Rheinkultur“.
Auch wenn die gesetzlichen Regelungen keine Angaben zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses enthalten, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass das gesetzlich zu beanspruchende Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend abgefasst werden muss. Soweit sich ein gerichtlicher Vergleich auf die Formulierung beschränkt, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses, umschreibt dies allein den gesetzlichen Zeugnisanspruch. Demgegenüber werden in der arbeitsgerichtlichen Praxis - zumeist im Zuge eines Kündigungsrechtsstreits - bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht selten zusätzliche Formulierungen über die Abfassung des Arbeitszeugnisses aufgenommen, welche nicht allein einen Streit um die Leistungsbewertung ausschließen, sondern gerade auch das mitunter schwierige Verhältnis von "Zeugniswahrheit" und "Wohlwollen" konkretisieren sollen. Hat der Arbeitgeber etwa die Kündigung auf den Vorwurf schwerwiegender Vertragsverletzungen gestützt und einigen sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe ausgeräumt ist, so wird der Arbeitnehmer, um künftigem Streit um die Abfassung des Arbeitszeugnisses vorzubeugen, u. U. Wert auf die Klarstellung legen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht nur „unerwähnt“, sondern „unberücksichtigt“ bleiben. Betrifft der Kündigungsrechtstreit das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers, so werden - wie die Praxis zeigt - allein mit der vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses weitere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht immer vermieden. Wird aus diesem Grunde in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird.
Auch wenn man also der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darin folgen will, dass der gesetzliche Zeugnisanspruch die Aufnahme einer derartigen „Abschlussformel“ nicht umfasst, weil es sich nach dem subjektiven Verständnis des Arbeitgebers oder auch den Anschauungen des Rechtsverkehrs um persönliche Gefühlsbekundungen handle, ist nicht zweifelhaft, dass sich der Arbeitgeber vertraglich zur Aufnahme derartiger persönlicher Empfindungen in das zu erteilende Arbeitszeugnis wirksam verpflichten kann. Hat sich der Arbeitgeber also zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, welches das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmer fördern soll, gehören zum Zeugnisinhalt jedenfalls solche im Arbeitsleben verbreitete Formulierungen, wie eine sog. Schlussformel, deren Fehlen im Rechtsverkehr als auffällig angesehen wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.09.2011, Az: 8 Sa 509/11).
Tätigt man über Jahre hinweg eine Vielzahl von eBay-Verkäufen und erzielt man hierdurch Einnahmen in Höhe von über 100.000 Euro (Zeitraum von 5 Jahren mit ca. 2.200 Verkäufen), so liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (BFH, Urteil vom 26.04.2012, Az: V R 2/11).
Ein Vermieter kann die Betriebskostenvorauszahlungen nicht wirksam erhöhen, wenn die Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind und der Mieter diese beanstandet. Der Vermieter ist nur dann zu einer Erhöhung bzw. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt, wenn die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az: VIII ZR 245/11, VIII ZR 246/11).
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, sondern muss durch Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern begründet werden, da die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht der einzelne Eigentümer sondern der Wohnungseigentümerverband als Gesamtheit sicherzustellen hat (BGH, Urteil vom 03.03.2012, Az: V ZR 161/11).
EU-Führerscheine die im EU-Ausland nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erworben wurden, müssen in Deutschland von den Führerscheinbehörden anerkannt werden, wenn diese nicht unter Missachtung der Anerkennungsvoraussetzungen (6-monatiger Wohnsitz im EU-Ausland) erworben wurden. Wurde die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß im EU-Ausland erworben, so darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch keine MPU anordnen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012, Az:3 L56/09).
Während der Fahrt mit einem Fahrzeug darf ein Mobilfunktelefon überhaupt nicht bedient werden, auch nicht um einen Anrufer „wegzudrücken“. Das Wegdrücken eines Anrufers stellt nach Ansicht des OLG Köln ebenfalls eine verbotswidrige Mobilfunktelefonnutzung dar, die mit 40 Euro und einem Punkt geahndet wird (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012, Az: III 1 RBs 39/10).
Häufig hört man die Aussage, dass für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen für geschlossene Kaufverträge mit Unternehmern besteht. Ein solches generelles Widerrufsrecht für alle Verträge gibt es nicht für Verbraucher.
Das gesetzliche Widerrufsrecht stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass einmal geschlossene Verträge für beide Vertragsparteien grundsätzlich einzuhalten sind. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es für Verbraucher unter anderem bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen (über Telefon, Fax, eCommerce, Internet, Email), Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verbraucherdarlehensverträgen, im Fall von verbundenen Geschäften, Ratenlieferungs-verträgen, bei Fernunterrichtsverträgen sowie bei Versicherungsverträgen. Ein Verbraucher ist an einen geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn er diesen fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Ware bzw. die rechtzeitige Erklärung des Widerrufs vor Fristablauf. Für die Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher keinen bestimmten Wortlaut benutzen. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt normalerweise 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, es sei denn, der Verbraucher ist nicht entsprechend der gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Das bedeutet, dass ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist.
Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Widerrufsfrist nicht bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht gilt auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.
Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückgesandt werden. Der Unternehmer kann vom Käufer auch nicht verlangen, dass ihm im Falle des Widerrufs des Vertrages z.B. die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger Minderungsschaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil der Bevölkerung trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Unfallfahrzeugs - zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden - eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb von Unfallfahrzeugen besteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert bei Unfallfahrzeugen zu bejahen ist (BGH NJW 2005,277 (279) ). Bei einem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in Höhe von mehr als 10.000,00 € und einem Reparaturschaden von ca. 3.600,00 € ist bei einem circa 6,5 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 214.000 Kilometern ein unfallbedingter Wertminderungsschaden zu bejahen (Amtsgericht Lübbecke, Urteil vom 09.12.2011, Az: 3 C 410/11).
Nachfolgende AGB-Klausel in Bank-Verträgen ist nach § 307 BGB unwirksam und darf von Banken gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, da die Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt und der Bank die Möglichkeit eröffnet, Auslagen in jeglicher Höhe gegenüber einem Verbraucher geltend zu machen: „Auslagen: Die ...Bank… ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die ...Bank... in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az: XI ZR 61/11 ).
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich als Wohnraumvermieter für ein berechtigtes Interesse an einer Mietvertragskündigung auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr „nahestehende“ juristische Person stützen, wenn diese öffentliche Aufgaben für sie erfüllt (BGH, Urteil vom 09.05.2012, Az: VIII ZR 238/11).
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